Blogger Viktor (ich empfehle seinen exzellenten Artikel über die Petrusschlüssel) hat mich auf den exakten Wortlaut der zwei Paragraphen zu Schwangerschaftsabbrüchen gemacht. Ich staune über den unerwarteten Pro-Life Wortlaut. So heißt es in §219, Absatz 1:
“ Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.“
Zur Gegenüberstellung: nur 3 % der mehr als 100.000 (in Worten: Ein hundert Tausend Schwangeschaftsabbrüche 2019 wurde von Minderjährigen vorgenommen. Das ist keine Pro-Life Propaganda, sondern offizielle Daten des statistischen Bundesamtes. Ich habe bei diesen hohen Zahlen Mühe zu glauben, dass die Beratung der Frauen wirklich im Kontext von §219 stattfand.
§219 definiert übrigens nur die Ausnahmen eines generellen Schwangerschaftsabbruchsverbots, das der vorhergehende §218 festlegt:
1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Wichtig: von einem illegalen Schwangerschaftsabbruch ist bereits nach Einnistung des befruchteten Eis die Rede. Von wegen, eine Person ist erst ab der zwölften SSW eine Person!
Ich empfehle in diesem Kontext auch das Studium des weiteren Wortlauts von §218.
Außerdem geradezu eine Pflichtlektüre, hier der Artikel, welchen Druck, auch von Parteienseite eine Organisation erfährt, die versucht eher im Wortsinne von §219 über Schwangerschaftsabbrüche aufzuklären. Ein Dank an Uwe Brinkmann dafür, auch für die Sammlung weiterführender Links!
Mich belastet dieses Thema auf eine kaum zu ertragende Weise! Und zumindest als ein kleiner Tropfen auf dem heißen Stein, habe ich nun angefangen, das CDL (Christdemokraten für das Leben)zu unterstützen.
Ich habe schon in einem anderen Artikel über die Gleichgültigkeit gegenüber diesem Massenmord nachgedacht.